Egge-Inkasso
e.K.Inh.: Carsten Möbuß
Inkasso, vorgerichtlich
Gerichtliches Mahnverfahren
Inkasso, nachgerichtlich
Inkassodienstleistung ist keine Auftragsdatenverarbeitung
Wir führen die Einziehung der Forderungen eigenverantwortlich und nicht weisungsgebunden nach pflichtgemäßem, eigenen Ermessen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns durch. Insofern handelt es sich bei unserer Inkassodienstleistung nicht um eine Auftragsdatenverarbeitung.
Die Kosten unserer Dienstleistung
Für die Geschäftsbesorgung wird zwischen Ihnen und uns ein entgeltlicher Dienstvertrag (§ 611 ff. BGB) geschlossen. Ein Ergebnis wird nicht geschuldet.
Im Zuge der Geschäftsbesorgung fallen unter Berücksichtigung des § 13e Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) die Gebühren und Auslagen an, die einem Rechtsanwalt für eine vergleichbare Tätigkeit nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) zustehen würden. Die Erstattung der Vergütung für die Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren richtet sich nach § 788 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Im gerichtlichen Mahnverfahren und in der Zwangsvollstreckung fallen zusätzlich die gesetzlichen Gerichts- und Gerichtsvollzieherkosten an.
Die vorgenannten Gebühren, Auslagen und Kosten (in Summe "Inkassokosten") machen wir in Ihrem Namen beim Schuldner bzw. der Schuldnerin neben der Hauptforderung, den Mahnkosten und den Verzugszinsen als Ihren Verzugsschaden geltend.
Im vorgerichtlichen und gerichtlichen Inkasso zahlt also im Erfolgsfall der Schuldner bzw. die Schuldnerin diese Aufwendungen.
In der Langzeitüberwachung bieten wir Ihnen branchenüblich die Übernahme Ihres Kostenrisikos gegen Zahlung eines Honorars im Erfolgsfall an.
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